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   LG Stuttgart, 27.01.2016 - 21 O 711/13   

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LG Stuttgart, 27.01.2016 - 21 O 711/13 (https://dejure.org/2016,76643)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.01.2016 - 21 O 711/13 (https://dejure.org/2016,76643)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Januar 2016 - 21 O 711/13 (https://dejure.org/2016,76643)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 26.04.2018 - 19 U 37/16

    Übergehen eines Streitgegenstandes nur bei bewusster Nichtbescheidung des

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016, Az. 21 O 711/13, berichtigt durch Beschluss vom 19.05.2016, unter sprachlicher Einbeziehung des rechtskräftigen Ergänzungsurteils des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2017, Az. 21 O 711/13, abgeändert und klarstellend insgesamt neu gefasst:.

    Die (Anschluss-) Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016, Az. 21 O 711/13, wird als unzulässig verworfen.

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf die die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016 (Az. 21 O 711/13, GA 132 ff.), berichtigt durch Beschluss vom 19.05.2016 (GA I 157 ff.) und den Akteninhalt.

    Zur näheren Begründung der landgerichtlichen Entscheidung nimmt der Senat Bezug auf das Ergänzungsurteil vom 10.11.2017 (21 O 711/13, GA III 328 ff.).

    das Urteil des Landgerichts Stuttgart 21 O 711/13 vom 27.01.2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.

    das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016 (AZ: 21 O 711/13) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.05.2016 hinsichtlich Tenor Ziffer 1 wie folgt abzuändern:.

    das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016 (AZ: 21 O 711/13) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.05.2016 hinsichtlich Tenor Ziffer 1 wie folgt abzuändern:.

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016 (AZ: 21 O 711/13) war in Ziffer 1 aufzuheben, da der Klägerin gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Vorschuss zusteht.

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016, Az. 21 O 711/13, war abzuändern, da der Klägerin gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Vorschuss gemäß §§ 634 Nr. 2 Fall 2, 637 Abs. 3, 633 Abs. 2 BGB zusteht, sondern ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4 Fall 2, 636, 633 Abs. 2, 280, 281 BGB.

    Zur Klarstellung, insbesondere zur Ermöglichung bzw. Erleichterung der Vollstreckung, auch aus dem rechtskräftigen Ergänzungsurteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.217 (21 O 711/13), war - wie erkannt - unter Berücksichtigung der gesamten Prozesslage ein neuer und einheitlicher Vollstreckungstitel zu schaffen.

    Der Senat ist an das rechtskräftige Ergänzungsurteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2017 (21 O 711/13) gebunden, da der Beklagte keine Berufung gegen dieses eingelegt hat.

    Soweit der Beklagte seine Berufung gegen die Feststellungen im Tenor Ziffer 2 des Urteils vom 27.01.2016 (21 O 711/13) richtet, ist seine Berufung zwar zulässig, aber unbegründet.

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