Rechtsprechung
LG Stuttgart, 27.01.2016 - 21 O 711/13 |
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 27.01.2016 - 21 O 711/13
- LG Stuttgart, 10.11.2017 - 21 O 711/13
- OLG Stuttgart, 26.04.2018 - 19 U 37/16
- BGH, 21.02.2019 - VII ZR 105/18
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 26.04.2018 - 19 U 37/16
Übergehen eines Streitgegenstandes nur bei bewusster Nichtbescheidung des …
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016, Az. 21 O 711/13, berichtigt durch Beschluss vom 19.05.2016, unter sprachlicher Einbeziehung des rechtskräftigen Ergänzungsurteils des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2017, Az. 21 O 711/13, abgeändert und klarstellend insgesamt neu gefasst:.Die (Anschluss-) Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016, Az. 21 O 711/13, wird als unzulässig verworfen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf die die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016 (Az. 21 O 711/13, GA 132 ff.), berichtigt durch Beschluss vom 19.05.2016 (GA I 157 ff.) und den Akteninhalt.
Zur näheren Begründung der landgerichtlichen Entscheidung nimmt der Senat Bezug auf das Ergänzungsurteil vom 10.11.2017 (21 O 711/13, GA III 328 ff.).
das Urteil des Landgerichts Stuttgart 21 O 711/13 vom 27.01.2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016 (AZ: 21 O 711/13) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.05.2016 hinsichtlich Tenor Ziffer 1 wie folgt abzuändern:.
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016 (AZ: 21 O 711/13) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.05.2016 hinsichtlich Tenor Ziffer 1 wie folgt abzuändern:.
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016 (AZ: 21 O 711/13) war in Ziffer 1 aufzuheben, da der Klägerin gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Vorschuss zusteht.
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016, Az. 21 O 711/13, war abzuändern, da der Klägerin gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Vorschuss gemäß §§ 634 Nr. 2 Fall 2, 637 Abs. 3, 633 Abs. 2 BGB zusteht, sondern ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4 Fall 2, 636, 633 Abs. 2, 280, 281 BGB.
Zur Klarstellung, insbesondere zur Ermöglichung bzw. Erleichterung der Vollstreckung, auch aus dem rechtskräftigen Ergänzungsurteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.217 (21 O 711/13), war - wie erkannt - unter Berücksichtigung der gesamten Prozesslage ein neuer und einheitlicher Vollstreckungstitel zu schaffen.
Der Senat ist an das rechtskräftige Ergänzungsurteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2017 (21 O 711/13) gebunden, da der Beklagte keine Berufung gegen dieses eingelegt hat.
Soweit der Beklagte seine Berufung gegen die Feststellungen im Tenor Ziffer 2 des Urteils vom 27.01.2016 (21 O 711/13) richtet, ist seine Berufung zwar zulässig, aber unbegründet.